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Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nicht allgemeinverbindlich (AVE VTV 2008, 2010 und 2014)

Donnerstag, 29.09.2016

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008, 25. Juni 2010 und vom 17. März 2014 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam sind. Für die Tarifverträge aus den Jahren 2008 und 2010 hat sich weder der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) befasst noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht.

Die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales hat sich zwar mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus dem Jahr 2014 befasst, hier war jedoch die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote ebenfalls nicht erreicht.

BAG, Beschlüsse vom 21.9.2016 – 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15