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Illoyales Verhalten einer Geschäftsführerin kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Freitag, 23.06.2017

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein – ein Dachverband für örtliche Mitgliedsverbände – beschäftigt. Die Klägerin rief die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Dem vorangegangen waren Differenzen zwischen ihr und dem so genannten Präsidenten des Vereins. Der Vorstand des Vereins entschloss sich schließlich zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin. Gegen diese Kündigung reichte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Klägerin legte Revision gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Landesarbeitsgericht ein. Damit hatte sie Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Beschluss des Präsidiums zum Ausspruch der Kündigung trotz des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten wirksam gefasst worden war. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Denn dadurch werde die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. Allerdings konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird nun weitere Punkte zu prüfen haben. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die Klägerin Gelegenheit hatte, zu dem kündigungsrelevanten Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. Dadurch könnte der Fristbeginn gehemmt sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 720/15