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Fristlose Kündigung wegen Morddrohung

Donnerstag, 08.09.2016

Gegen den seit 1988 bei der Beklagten beschäftigten Kläger ist der Verdacht ausgesprochen worden, er habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht. Der Arbeitgeber gibt an, dass der Hintergrund für dieses Verhalten frühere Konflikte zwischen den Parteien bei einer Personalratswahl gewesen sein sollen. Der Vorgesetzte habe den Kläger an seiner markanten Stimme erkannt. Außerdem sei seine Telefonnummer nur wenigen Personen bekannt. Die strafrechtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Vorgesetzte des Klägers am 19. Dezember 2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet, angerufen wurde. Der Kläger hingegen behauptet, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben. Dies könnten seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der der Vorgesetzte, der Nachbar des Klägers und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Da der Kläger mit diesem Anruf in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der Beklagten ist vor dem Hintergrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung des Vorgesetzten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016 – 7 Ca 415/15