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Facebook-Auftritt des Arbeitgebers und Mitbestimmung des Betriebsrats

Mittwoch, 14.12.2016

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Ausgestaltung einer bestimmten Funktion, die der Arbeitgeber auf der Facebook-Seite zur Verfügung stellt, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber im April 2013 auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich nach ihrem Inhalt auch auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste anbietet und durchführt. Die bei den Blutspendeterminen tätigen Ärzte sowie die weiteren Beschäftigten tragen während ihrer Tätigkeit Namensschilder. Nutzer der Facebook-Seite hatten sich dort zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert. Der Konzernbetriebsrat machte daraufhin geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig, weil die Arbeitgeberin mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen könne. Die Nutzer könnten sich aber auch durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern, was einen erheblichen Überwachungsdruck erzeuge.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Die vom Betriebsrat dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, unterliegt der Mitbestimmung. Denn soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15