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Einsatz von Software-Keyloggers – Verwertung der Ergebnisse nur in Ausnahmefällen

Dienstag, 01.08.2017

Der Kläger war bei der Beklagten als „Web-Entwickler“ beschäftigt. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Auf dem Dienst-PC des Klägers wurde eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien führte die Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch. Der Kläger gab zu, dass er seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt habe und erklärte, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Das nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial zeigte jedoch ein anderes Bild, so dass die Beklagte davon ausging, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt. Sie kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Dem Kläger wurde in allen Instanzen Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Denn die Beklagte hat durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die von der Beklagten ohne weitere Anhaltspunkte veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16 –