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Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht nicht das Elterngeld

Dienstag, 04.07.2017

Das Bundessozialgericht hat entscheiden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht bleiben.

Der Arbeitsvertrag der als Angestellten tätigen Klägerin sah eine monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts und die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai sowie eines Weihnachtsgeldes im November jeweils in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts vor. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch und beantragte Elterngeld. Bei der Bemessung des Elterngeldes wurden lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, jedoch nicht das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und klagte.

Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht der Klägerin Recht gegeben und die dagegen durch das beklagte Land eingelegte Revision vor dem Bundessozialgericht hatte schließlich Erfolg. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden – regelmäßig monatlich – zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum zu berechnen ist. Grundlage für diese Berechnung sind üblicherweise die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes. Dazu zählen jedoch nicht Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Derartige Zahlungen gehören zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine andere Bewertung und damit etwa eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Das Bundessozialgericht sah auch in der Auszahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in gleicher Höhe wie der regelmäßige Monatslohn die Einordnung als wiederholte oder laufende Zahlungen nicht als begründet an, weil die Zahlung anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten erfolgte.

Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 10 EG 5/16 R