Trennlinie

Bundesteilhabegesetz: Besserstellung der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb

Freitag, 27.01.2017

Mit dem vom Bundestag im Dezember 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz wurden diverse Verbesserungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen im Betrieb eingeführt.

01_BMAS_Infografik_Bundesteilhabegesetz

Seit 1. Januar 2017 muss bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht nur – wie zuvor – der Betriebsrat angehört werden, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung. Erfolgt die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne eine solche Anhörung, dann ist sie unwirksam.

Wie diese Anhörung aussehen muss und welche Fristen – insbesondere bei der fristlosen Kündigung – gelten, ist aber nicht gesetzlich geregelt. Es ist nahe liegend, dass die Anhörung gleich laufen wird wie die Anhörung des Betriebsrats. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte hier entscheiden werden. Vorsichtshalber sollten die für die Betriebsratsanhörung geltenden Formalitäten und Fristen also auch bei der Schwerbehindertenvertretung eingehalten werden.

Im Übrigen wurde neben weiteren Änderungen die Grenze für die Freistellung einer Vertrauensperson von der Arbeit wurde von 200 Mitarbeitern auf 100 Mitarbeiter gesenkt. Auf Wunsch ist die Vertrauensperson in Zukunft also auch in diesen Betrieben ohne Prüfung der tatsächlichen Notwendigkeit freizustellen.

weitere Informationen zum Bundesteilhabegesetz auf den Seiten des BMAS