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Auslegung der Kündigungsfrist im befristeten Formulararbeitsvertrag

Montag, 26.06.2017

Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines befristeten Vertrages bis zum 31. März 2016 als Filialleiterin tätig. Zu den Kündigungsfristen und der Probezeit regelte der Vertrag, dass der Vertrag keiner Kündigungsfrist bedarf, automatisch mit Ablauf des vereinbarten Beendigungstermins endet, die ersten 3 Monate als Probezeit vereinbart werden, innerhalb derer das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann und der Vertrag nach der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar ist.

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit mit Schreiben vom 28. September 2015 zum 31. Oktober 2015. Die Klägerin war der Auffassung, dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit unzulässig sei, weil im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart worden sei, als gesetzlich vorgegeben und erhob eine Kündigungsschutzklage.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass das befristete Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar war, weil der Arbeitsvertrag entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 TzBfG vorsah, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist. Daran ändere auch die unzulässig zu kurz bemessene Kündigungsfrist nichts. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel sei damit nicht verbunden. Denn nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt bei ganz oder teilweiser Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Vertrag im Übrigen wirksam.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2017 – 8 Sa 289/16