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Auch für Bereitschaftszeiten muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden

Donnerstag, 07.07.2016

Der als Rettungssanitäter beschäftigte Kläger leistet regelmäßig Bereitschaftsdienstzeiten. Er erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.680,31 nebst Zulagen. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Bereitschaftsdienst nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet wird und die mit dem Arbeitsvertrag einbezogenen tarifliche Vergütungsregelung durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden sei. Ihm stünde daher die übliche Vergütung von EUR 15,81 brutto je Arbeitsstunde zu. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

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Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Der Revision des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht dennoch nicht entsprochen, weil sein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auch für den Bereitschaftsdienst bereits erfüllt ist. Die monatliche Vergütung des Klägers in Höhe von EUR 2.680,31 brutto übersteigt den gesetzlichen Mindestlohn für die maximal zu leistenden 228 Arbeitsstunden (228 x 8,50 = 1.938,00). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB und auch die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15