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Arbeit an Sonntagen bei Amazon

Donnerstag, 29.06.2017

Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden, dass die durch das Regierungspräsidium Kassel erteilten Bewilligungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen in zwei Logistikzentren der Amazon Logistik GmbH in Bad Hersfeld rechtswidrig waren. Gegen diese Bewilligungen hatte die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. geklagt.
Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG könne abweichend davon bewilligt werden, dass Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr beschäftigt werden könnten, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneinte das Gericht jedoch. Denn die Bewilligungen der Sonntagsarbeit seien jedenfalls nicht zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens nach den Vorschriften des ArbZG erforderlich gewesen. Das Unternehmen habe nicht ausreichend darlegen können, dass insbesondere unverhältnismäßige Schadensersatzansprüche von Kunden, Vertragsstrafen, entgangene Aufträge sowie der Verlust von Kunden zu erwarten gewesen wären. Es hätten zudem bereits im Zuge der Festlegung des Geschäftskonzepts dem Gewicht des Sonn- und Feiertagsschutzes angemessen Rechnung getragen werden müssen. Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage seien nicht gerechtfertigt, um einem bloß wirtschaftlichen Umsatzinteresse und einem alltäglich zu befriedigenden Erwerbsinteresse potentieller Kunden zu genügen. Das Sonntagsarbeitsverbot kann nicht allein aufgrund von Lieferversprechen eines Unternehmens ausgehebelt werden. Außerdem sei die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens auch nicht erforderlich. Denn das Unternehmen hätte den Anstieg des Bestellvolumens durch Verteilung auf andere Logistikzentren, wie z.B. auf das neue Logistikzentrum in Polen, abfangen können. Der Sonntagsschutz genieße Vorrang, soweit die Sonntagsarbeit durch zumutbare Vorkehrungen vermeiden werden könne.

Die Verfahrensbeteiligten können gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 K 2203/14.KS