Berlin: Bergmannstraße 102 / 10961 Berlin / Tel 030.69 80 90 70 / Fax 030.69 80 90 79 / zentrale@mayr-arbeitsrecht.de

Cottbus: Rudolf-Breitscheid-Straße 2 / 03046 Cottbus / Tel 0355.289 166 27 / Fax 0355.289 166 28 / zentrale@cottbus-arbeitsrecht.de

Wildau: Freiheitstraße 124/126 / 15745 Wildau / Tel 03375.21 55 09 / Fax 03375.21 59 09 / zentrale@wildau-arbeitsrecht.de

  /  20.05.2013
15.08.2012

Kündigung unwirksam wegen englischer Berufsbezeichnung


LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Februar 2012 -2 Sa 290/11-

CEO, Account Manager, Executive Assistant: die in Deutschland immer häufiger benutzten englischen Berufsbezeichnungen können leicht für Verwirrung sorgen. Im Ernstfall können sie sogar zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.

Eine im Telefonservice angestellte Mitarbeiterin erhielt ein Kündigungsschreiben, unterschieben vom Content Center Manager. Dass sich dahinter der Niederlassungsleiter verbarg, war ihr nicht klar. Sie begründete die Zurückweisung mit dem Fehlen einer Kündigungsbefugnis.

So sahen es auch die Richter des LAG Mecklenburg-Vorpommern:

"Ein Niederlassungsleiter ist grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Eine ausdrückliche Mitteilung hierüber ist nicht erforderlich. Es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber sich über die Person des Niederlassungsleiters im Klaren ist. Die Formulierung "Contact Center Manager" reicht hierfür nicht aus."