Keine Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
beim Wechsel eines Landesbetriebs aus dem Geschäftsbereich eines Landesministeriums in den eines anderen Ministeriums
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2011, OVG 61 PV 3.11
Der Beteiligte, ein Landesbetrieb, sowie der Antragsteller, der dort bestehende Gesamtpersonalrat, unterstanden am 5. November 2009 dem Geschäftsbereich eines Landesministeriums, welches am 24. Februar 2005 mit dem dortigen Hauptpersonalrat eine Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz eines automatisierten Personalinformationssystems (PerIS) zur Verarbeitung von Personaldaten der Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich geschlossen hatte.
Mit Wirkung zum 6. November 2009 wurden die Geschäftsbereiche der Landesministerien neu festgelegt und der Landesbetrieb wechselte in die Zuständigkeit eines anderen Ministeriums. Auch bestand das vormals zuständige Ministerium in seiner vorherigen Form nicht fort. Zwischen dem jetzt für den Landesbetrieb zuständigen Ministerium und dem dortigen Hauptpersonalrat ist gegenwärtig eine Dienstvereinbarung über den Einsatz von „PerIS“ in Verhandlung. Der Beteiligte sieht sich und den Antragsteller jedoch weiterhin an die Dienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 gebunden und hält die Anwendung von „PerIS“ im Einzelfall für mitbestimmt.
Im Rahmen einer seit Anfang 2011 stattfindenden Strukturreform im Landesbetrieb generiert der Beteiligte mithilfe von „PerIS“ Excel-Tabellen persönlicher und „sozialrelevanter“ Daten von Mitarbeitern des Landesbetriebs zwecks Vergabe von „Sozialpunkten“. Entsprechend seiner Rechtsauffassung beteiligt der Beteiligte den Antragsteller ungeachtet von dessen Einwänden an dem Einsatz von „PerIS“ nicht.
Daraufhin hat der Antragsteller im August 2011 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung beantragt. Er hält die Dienstvereinbarung vom 24. Januar 2005 seit dem Eintritt des Landesbetriebs in den Zuständigkeitsbereich des anderen Ministeriums nicht mehr für anwendbar und demzufolge sein Mitbestimmungsrecht bei der Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten gemäß § 65 S. 1 Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG Bbg) für verletzt.
Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag abgelehnt hatte, obsiegte der Antragsteller schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der 61. Senat sah es als erwiesen an, dass die Generierung von Stammdaten aus „PerIS“ und deren Verwendung zwecks Erstellung von Excel-Tabellen mit beschäftigtenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht bei der automatisierten Datenverarbeitung gemäß § 65 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt. Zwar seien mit dem Abschluss einer (Rahmen-) Dienstvereinbarung die Beteiligungsrechte der Personalvertretung – auch diejenigen einer nachgeordneten Dienststelle – in allen Einzelfällen mit dem gleichen sachlichen Gegenstand abgegolten. Die Bindung des Landesbetriebs an die Rahmendienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 sei jedoch mit dessen Wechsel in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums zum 6. November 2009 entfallen, da der Landesbetrieb seither keine Dienststelle mehr im Geschäftsbereich des vormals zuständigen Ministeriums ist und Überleitungsvorschriften für eine Fortgeltung der Rahmendienstvereinbarung im Geschäftsbereich des mittlerweile zuständigen Ministeriums nicht existieren.
Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg lässt sich eine Bindung des Landesbetriebs an die Rahmendienstvereinbarung – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam – auch nicht mit einer „unmittelbaren Geltung“ derselben in dem Landesbetrieb begründen. Rahmendienstvereinbarungen wirkten zwar wie ein Gesetz von außen unmittelbar auf die Rechte und Pflichten der betrieblichen Personalräte aller nachgeordneten Dienststellen ein, dies aber nur, solange die oberste Dienstbehörde, die die Dienstvereinbarung mit ihrem (Haupt-) Personalrat abgeschlossen hat, noch existiert. Im Falle der Umorganisation der Verwaltung gilt eine Dienstvereinbarung, die zwischen einer übergeordneten Dienststelle mit der dortigen Stufenvertretung mit Wirkung für den gesamten Geschäftsbereich zustande gekommen ist, nur fort, wenn die von der Dienstvereinbarung erfassten Dienststellen erhalten bleiben oder wenn der Dienststellenorganismus im Wesentlichen unverändert bleibt und so seine Identität wahrt. Ausgehend von diesem Grundsatz könne vorliegend die streitgegenständliche Rahmendienstvereinbarung keine Gültigkeit mehr für den Bereich des Landesbetriebs beanspruchen, da dessen ursprüngliche übergeordnete Dienststelle als solche nicht mehr fortbesteht bzw. deren Zuständigkeit für den Landesbetrieb auf ein anderes Ministerium übergegangen ist.
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 17. Oktober 2011, VG 21 L 490/11.PVL
